§ 10 AufnVVO

AufnVVO - Aufnahmsverfahrensverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 3 samt Überschrift, § 3a samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 samt Überschrift, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9a samt Überschrift dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Die Überschrift zu § 3 und § 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(4) § 1, § 3 Abs. 3 bis 6, die Überschrift des § 3a, § 3a Abs. 3 bis 6, § 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 9b samt Überschrift und die Überschrift des § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2019 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

Die Überschrift des § 3 in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz, § 3a Abs. 4 letzter Satz, Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 erster Satz, § 4, § 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 6, § 7, § 8 Abs. 1, § 9a sowie die Überschrift des § 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9a samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

2.

§ 6 Abs. 1 in der Fassung der Z 5 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft,

3.

die Überschrift des § 3 in der Fassung der Z 2 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

In Kraft seit 10.01.2019 bis 31.12.9999
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