Aufnahmsverfahrensverordnung (AufnVVO) Fundstelle

AufnVVO - Aufnahmsverfahrensverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Verfahren zur Aufnahme in Schulen (Aufnahmsverfahrensverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 317/2006

Änderung

BGBl. II Nr. 297/2007

BGBl. II Nr. 185/2012

BGBl. II Nr. 90/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:

In Kraft seit 25.08.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Aufnahmsverfahrensverordnung (AufnVVO) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Aufnahmsverfahrensverordnung (AufnVVO) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Aufnahmsverfahrensverordnung (AufnVVO) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Aufnahmsverfahrensverordnung (AufnVVO) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Aufnahmsverfahrensverordnung (AufnVVO) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AufnVVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 AufnVVO