Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz eins§ 292 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2022 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 292, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach § 292 Abs. 8 von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2022 ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von § 296 Abs. 2 mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.In Fällen, in denen durch die Absenkung des Prozentsatzes nach Paragraph 292, Absatz 8, von 10% auf 7,5% durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2022, ein Anspruch auf Ausgleichszulage entsteht, gebührt diese abweichend von Paragraph 296, Absatz 2, mit Erfüllung der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2022, wenn der Antrag auf Ausgleichszulage im Jahr 2022 gestellt wird.
In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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