Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Juli 2012 die §§ 31 Abs. 13 sowie 365 Abs. 2 und 3;mit 1. Juli 2012 die Paragraphen 31, Absatz 13, sowie 365 Absatz 2 und 3;
2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2013 die §§ 108 Abs. 3, 255 Abs. 4, 264 Abs. 6a sowie 607 Abs. 10 und 10a;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 108, Absatz 3,, 255 Absatz 4,, 264 Absatz 6 a, sowie 607 Absatz 10 und 10a;
3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2014 § 354 Z 4 und 5;mit 1. Jänner 2014 Paragraph 354, Ziffer 4 und 5;
(2)Absatz 2Die §§ 79b und 363 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.Die Paragraphen 79 b und 363 Absatz 3, Ziffer 2, treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(3)Absatz 3Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) entsprechende ErhöhungsprozentsatzAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind die Pensionen in den Kalenderjahren 2013 und 2014 so zu erhöhen, dass der dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) entsprechende Erhöhungsprozentsatz
1.Ziffer einsim Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt und
2.Ziffer 2im Kalenderjahr 2014 um 0,8 Prozentpunkte
vermindert wird.
(4)Absatz 4§ 255 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.Paragraph 255, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2012 liegt, und zwar so, dass an die Stelle des vollendeten 60. Lebensjahres in den Kalenderjahren 2013 und 2014 das vollendete 58. Lebensjahr und in den Kalenderjahren 2015 und 2016 das vollendete 59. Lebensjahr tritt.
(5)Absatz 5Abweichend von § 292 Abs. 8 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2012 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.Abweichend von Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen im Jahr 2015 ein Betrag von 14 % des jeweiligen Richtsatzes.
In Kraft seit 25.04.2012 bis 31.12.9999
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