§ 659 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die §§ 89a, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 143 Abs. 1 Z 6, 176 Abs. 1 Z 8 und 421 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Für Entsendungen ab 1. Jänner 2011 bis 30. Juni 2011 ist § 421 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 anzuwenden.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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