Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:
1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2012 die §§ 81a, 95 Abs. 1, 324 Abs. 4, 441e Abs. 2a, 446 Abs. 1 und 658 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 81 a,, 95 Absatz eins,, 324 Absatz 4,, 441e Absatz 2 a,, 446 Absatz eins und 658 Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Juli 2011 § 264 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011;rückwirkend mit 1. Juli 2011 Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2011;
3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die §§ 11 Abs. 3 lit. b, 79c Abs. 1, 222 Abs. 2 und 3, 251a Abs. 1, 273 Abs. 2 und 3, 276e samt Überschrift, 279 Abs. 1 Z 1, 302 Abs. 1 Z 3, 306 Abs. 1 sowie die Überschriften zu den §§ 459g und 656 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2011.rückwirkend mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 11, Absatz 3, Litera b,, 79c Absatz eins,, 222 Absatz 2 und 3, 251a Absatz eins,, 273 Absatz 2 und 3, 276e samt Überschrift, 279 Absatz eins, Ziffer eins,, 302 Absatz eins, Ziffer 3,, 306 Absatz eins, sowie die Überschriften zu den Paragraphen 459 g und 656 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,.
(2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Dezember 2011 § 625 Abs. 8 bis 15;mit Ablauf des 31. Dezember 2011 Paragraph 625, Absatz 8 bis 15;
2.Ziffer 2rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2010 § 223 Abs. 1 Z 2 lit. b.rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 2010 Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,
(3)Absatz 3Die Verwaltungskostenziele nach § 441e Abs. 2a für das Kalenderjahr 2012 sind bis zum 31. März 2012 von der Trägerkonferenz zu beschließen und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit abzustimmen.Die Verwaltungskostenziele nach Paragraph 441 e, Absatz 2 a, für das Kalenderjahr 2012 sind bis zum 31. März 2012 von der Trägerkonferenz zu beschließen und mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit abzustimmen.
(4)Absatz 4Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlichAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2012 nur jene Pensionen, die den Betrag von 3 300 € monatlich nicht übersteigen, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Beträgt die Pension monatlich
1.Ziffer einsmehr als 3 300 € bis zu 5 940 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 2,7 % auf 1,5 % linear absinkt;
2.Ziffer 2mehr als 5 940 €, so ist sie um 1,5 % zu erhöhen.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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