§ 675 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Die §§ 23 Abs. 5, 31 Abs. 2 Z 5 und 6, Abs. 4 Z 9 und 10, Abs. 5 Z 16b, 31d, 32h, 82 Abs. 5, die Überschrift des siebten Unterabschnittes im 5. Abschnitt des Ersten Teiles, 84a Abs. 2 bis 5, 84c samt Überschrift, 116 Abs. 1 Z 1 und 5, die Überschrift des 1. Unterabschnittes zu Abschnitt II des Zweiten Teiles, § 149 Abs. 3, die Überschrift zu 154b, 154b Abs. 1, 156 Abs. 1 Z 3, 338 Abs. 1, 351g Abs. 2, 437 Abs. 1 Z 8 und 9, 441d Abs. 2 Z 11 bis 14, 447g samt Überschrift, 447h Abs. 3 und 4 sowie 634 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Der Hauptverband hat zum 1. Juli 2014 eine konsolidierte Fassung aller zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtverträge sowie allfälligen Änderungen und Zusatzvereinbarungen im Internet zu veröffentlichen.

(3) Die §§ 149 Abs. 3a, 322a Abs. 2 und 4, 447a Abs. 10 sowie 447f Abs. 1, 6, 14 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach Außer-Kraft-Treten der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft. Den Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens hat der Bundesminister für Gesundheit durch eine im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen zu erlassende Verordnung festzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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