§ 658 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2011 die §§ 5 Abs. 1 Z 11, 8 Abs. 1, 11 Abs. 3, 17 Abs. 5 lit. d, 31 Abs. 5 Z 27, 32c, 36 Abs. 1 Z 6, 44 Abs. 1 Z 7 und 15a, 47, 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 lit. c, 56a Abs. 3, 59 Abs. 1, 60 Abs. 2, 76b Abs. 3, 79c samt Überschrift, 105 Abs. 1, 3, 3a und 4, 108h Abs. 1, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 222 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, 227 Abs. 1 und 3, 251a Abs. 1, 253e samt Überschrift, 254 Abs. 1 Z 1 bis 4, 255 Abs. 2 bis 4, 270a samt Überschrift, 271 Abs. 1 Z 1 bis 4, 273 Abs. 1 und 2, 279 Abs. 1 Z 1 bis 4, 292 Abs. 1 und 8, 300 Abs. 1 und 3, 301 Abs. 1, 302 Abs. 1 Z 1a und Abs. 4, 305, 306 Abs. 1, 307a Abs. 1, 307d Abs. 6, 361 Abs. 1, 362 Abs. 2 und 3, 367 Abs. 1 und 617 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;mit 1. Jänner 2011 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 11,, 8 Absatz eins,, 11 Absatz 3,, 17 Absatz 5, Litera d,, 31 Absatz 5, Ziffer 27,, 32c, 36 Absatz eins, Ziffer 6,, 44 Absatz eins, Ziffer 7 und 15a, 47, 52 Absatz 3,, 53 Absatz 3, Litera c,, 56a Absatz 3,, 59 Absatz eins,, 60 Absatz 2,, 76b Absatz 3,, 79c samt Überschrift, 105 Absatz eins,, 3, 3a und 4, 108h Absatz eins,, 154a Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 222 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3,, 227 Absatz eins und 3, 251a Absatz eins,, 253e samt Überschrift, 254 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 255 Absatz 2 bis 4, 270a samt Überschrift, 271 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 273 Absatz eins und 2, 279 Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 292 Absatz eins und 8, 300 Absatz eins und 3, 301 Absatz eins,, 302 Absatz eins, Ziffer eins a und Absatz 4,, 305, 306 Absatz eins,, 307a Absatz eins,, 307d Absatz 6,, 361 Absatz eins,, 362 Absatz 2 und 3, 367 Absatz eins und 617 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Februar 2011 § 607 Abs. 12 in der Fassung des Art. 115 Teil 1 Z 71 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;mit 1. Februar 2011 Paragraph 607, Absatz 12, in der Fassung des Artikel 115, Teil 1 Ziffer 71, des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
    3. 3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2012 die §§ 261 Abs. 4 und 284 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010.mit 1. Jänner 2012 die Paragraphen 261, Absatz 4 und 284 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,.
  2. (2)Absatz 2Es treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf des 31. Dezember 2010 die §§ 8 Abs. 1 Z 5, 14 Abs. 1 Z 8, 254 Abs. 2, 271 Abs. 2, 279 Abs. 2 und 300 Abs. 2;mit Ablauf des 31. Dezember 2010 die Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 5,, 14 Absatz eins, Ziffer 8,, 254 Absatz 2,, 271 Absatz 2,, 279 Absatz 2 und 300 Absatz 2 ;,
    (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,)
  3. (3)Absatz 3§ 52 Abs. 4 Z 3 ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, ist für die Kalenderjahre 2011 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 75 der Prozentsatz von 72 tritt.
  4. (4)Absatz 4§ 73 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:Paragraph 73, Absatz 2, ist für die Kalenderjahre 2010 bis 2015 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 318 (322) folgende Prozentsätze treten:
    1. 1.Ziffer einsim Jahr 2010 der Prozentsatz von 290,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2011 der Prozentsatz von 297,
    3. 3.Ziffer 3im Jahr 2012 der Prozentsatz von 289,
    4. 4.Ziffer 4im Jahr 2013 der Prozentsatz von 297,
    5. 5.Ziffer 5im Jahr 2014 der Prozentsatz von 303,
    6. 6.Ziffer 6im Jahr 2015 der Prozentsatz von 310.
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  5. (5)Absatz 5Die §§ 76b Abs. 3 und 227 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gestellt wird.Die Paragraphen 76 b, Absatz 3 und 227 Absatz 3, in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Antrag auf Beitragsentrichtung vor Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlichAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sind im Kalenderjahr 2011 nur jene Pensionen, die den Betrag von 2 310 € monatlich nicht übersteigen, zu erhöhen. Beträgt die Pension monatlich
    1. 1.Ziffer einsnicht mehr als 2 000 €, so ist sie mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen;
    2. 2.Ziffer 2mehr als 2 000 € bis zu 2 310 €, so ist sie um einen Prozentsatz zu erhöhen, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt.
  7. (7)Absatz 7Auf Personen, die Anspruch auf Invaliditätspension nach § 254 Abs. 2 oder auf Berufsunfähigkeitspension nach § 271 Abs. 2 oder auf Knappschaftsvollpension nach § 279 Abs. 2 haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2011 liegt.Auf Personen, die Anspruch auf Invaliditätspension nach Paragraph 254, Absatz 2, oder auf Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, Absatz 2, oder auf Knappschaftsvollpension nach Paragraph 279, Absatz 2, haben, ist weiterhin die am 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 2011 liegt.
  8. (7a)Absatz 7 aAbweichend von § 292 Abs. 8 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches EinkommenAbweichend von Paragraph 292, Absatz 8, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, gilt für die Ermittlung der Ausgleichszulage als monatliches Einkommen
    1. 1.Ziffer einsim Jahr 2011 ein Betrag von 19 %,
    2. 2.Ziffer 2im Jahr 2012 ein Betrag von 18 %,
    3. 3.Ziffer 3im Jahr 2013 ein Betrag von 16 %
    des jeweiligen Richtsatzes.
  9. (8)Absatz 8Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach Paragraph 607, Absatz 12 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist die zitierte Bestimmung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. (9)Absatz 9Beiträge, die nach § 607 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (§ 108 Abs. 4) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.Beiträge, die nach Paragraph 607, Absatz 12, erster Satz fünfter Teilstrich entrichtet wurden, damit Ersatzzeiten nach Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG als Beitragsmonate berücksichtigt werden, sind der versicherten Person oder den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen in dem Umfang vom leistungspflichtigen Versicherungsträger zu erstatten, als die Berücksichtigung dieser Ersatzzeiten als Beitragsmonate nicht eintritt. Die Erstattung hat von Amts wegen innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu erfolgen. Die Beiträge sind entsprechend ihrer zeitlichen Lagerung mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 108, Absatz 4,) zum Stichtag der zuerkannten Leistung aufzuwerten. Mit der Erstattung erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen, die auf der Beitragsentrichtung beruhen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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