Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn
1.Ziffer einsder zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
2.Ziffer 2sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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