Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. | die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 29a), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht; | |||||||||
2. | Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung, | |||||||||
3. | Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles; | |||||||||
4. | Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247), | |||||||||
4a. | die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a), | |||||||||
5. | die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG), | |||||||||
6. | die Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e (§ 270a, § 276e). |
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