Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Abschnitt IV des Fünften Teiles, betreffend Schadenersatz und Haftung, sind die ordentlichen Gerichte berufen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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