Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die Alle nicht gemäß Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
0 Kommentare zu § 355 ASVG