Norm: ASVG §358Abkommen vom 23.5.1989 BGBl 571/1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil? und HandelssachenPStG §8
Rechtssatz: Für den österreichischen Rechtsbereich haben Eintragungen in den Personenstandsbüchern immer nur eine beurkundende, aber keine rechtsbegründende Wirkung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ASVG §358Abkommen vom 23.5.1989 BGBl 571/1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil? und HandelssachenZPO §503 E4c20
Rechtssatz: Das Geburtsdatum eines Versicherten, aus dem sich ergibt, ob er an einem Stichtag ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat, ist eine biologische Tatsache und kein Recht oder Rechtsverhältnis, we... mehr lesen...
Norm: ASVG §358Abkommen vom 23.5.1989 BGBl 571/1992 zwischen der Republik Österreich und der Republik Türkei über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil? und HandelssachenPStG §8PStG §32
Rechtssatz: Auch einer berichtigten Eintragung in einem Personenstandsbuch kommt keine größere Beweiskraft als einer gewöhnlichen Eintragung zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...