Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:
–Strichaufzählungdie §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit,die Paragraphen eins bis 5 über die Zuständigkeit,
–Strichaufzählung§ 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen,
–Strichaufzählungdie §§ 19 und 20 über Ladungen,die Paragraphen 19 und 20 über Ladungen,
–Strichaufzählungdie §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,die Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,
–Strichaufzählung§ 36a über Angehörige,Paragraph 36 a, über Angehörige,
–Strichaufzählungdie §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,die Paragraphen 37,, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,
–Strichaufzählungdie §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,die Paragraphen 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,
–Strichaufzählungdie §§ 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,die Paragraphen 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,
–Strichaufzählungdie § 58a und 62 Abs. 1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,die Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,
–Strichaufzählungdie §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz,die Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz,
–Strichaufzählung§ 73 über die Entscheidungspflicht undParagraph 73, über die Entscheidungspflicht und
–Strichaufzählungdie §§ 74 bis 79 über die Kosten.die Paragraphen 74 bis 79 über die Kosten.
(2)Absatz 2§ 6 AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.Paragraph 6, AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass Paragraph 361, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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