§ 360b ASVG Anwendung des AVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:

die §§ 1 bis 5 über die Zuständigkeit,

§ 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,

die §§ 19 und 20 über Ladungen,

die §§ 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,

§ 36a über Angehörige,

die §§ 37, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,

die §§ 45 bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,

die §§ 56 und 57 über die Erlassung von Bescheiden,

die § 58a und 62 Abs. 1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,

die §§ 63 bis 68 über den Rechtsschutz,

§ 73 über die Entscheidungspflicht und

die §§ 74 bis 79 über die Kosten.

(2) § 6 AVG über die Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes unberührt bleibt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 360b ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 360b ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

87 Entscheidungen zu § 360b ASVG


Entscheidungen zu § 360b ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 360b ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 360b ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 360a ASVG
§ 361 ASVG