Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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