Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAus den Leistungen der Unfallversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz nur, wenn die Leistung der Sozialhilfe wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt wurde, auf den (die) sich der Anspruch des Unterstützten gegen den Träger der Unfallversicherung gründet.
(2)Absatz 2Zu ersetzen sind:
1.Ziffer einsKosten der Bestattung aus dem Teilersatz der Bestattungskosten;
2.Ziffer 2Leistungen der Sozialhilfe, die wegen des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) gewährt werden, aus den ihnen entsprechenden Leistungen der Unfallversicherung.
In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
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