Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Kosten einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) sind mit einem Betrag abzugelten, der für jeden Tag der Dauer einer solchen Behandlung im Ausmaß des halben Krankengeldes (§ 141 Abs. 1) zu leisten ist.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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