§ 327 ASVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 327.Paragraph 327,

Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 306 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 306 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden. Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach Paragraph 306, der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des Paragraph 324,, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach Paragraph 325, oder nach Paragraph 326, besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach Paragraph 306, dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.

In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 320 ASVG§ 320b ASVG Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.§ 321 ASVG Gegenseitige Verwaltungshilfe.§ 322 ASVG Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.§ 322a ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege§ 322b ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren§ 323 ASVG Pflichten der Träger der Sozialhilfe§ 324 ASVG Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe§ 325 ASVG Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung§ 326 ASVG Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.§ 327 ASVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.§ 328 ASVG Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung.§ 329 ASVG Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.§ 330 ASVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.§ 330a ASVG Verbot des Pflegeregresses§ 330b ASVG Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung§ 332 ASVG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger.§ 333 ASVG Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).§ 334 ASVG Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.§ 335 ASVG Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 326 ASVG
§ 328 ASVG