Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß § 334 verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.Der Ersatzanspruch des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 334, verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.
(2)Absatz 2Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.Im übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des Paragraph 1489, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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