§ 339 ASVG (weggefallen)

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
§ 339 ASVG seit 31.12.2023 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 330a ASVG Verbot des Pflegeregresses§ 330b ASVG Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung§ 332 ASVG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger.§ 333 ASVG Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).§ 334 ASVG Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.§ 335 ASVG Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.§ 336 ASVG Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.§ 337 ASVG Verjährung der Ersatzansprüche.§ 338 ASVG Regelung durch Verträge.§ 339 ASVG (weggefallen)§ 340 ASVG Ärzteausschüsse.§ 340a ASVG Elektronische Abrechnung§ 341 ASVG Gesamtverträge.§ 342 ASVG Inhalt der Gesamtverträge.§ 342a ASVG Sonderregelungen für Gruppenpraxen, die keine Primärversorgungseinheiten sind§ 342b ASVG Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt§ 342c ASVG§ 342d ASVG Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen§ 342e ASVG Gesamtvertragliche Regelung betreffend angestellte Ärztinnen/Ärzte in Vertragsordinationen und Vertragsgruppenpraxen§ 343 ASVG Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 338 ASVG
§ 340 ASVG