§ 330 ASVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe beim Versicherungsträger geltend gemacht wird.

(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom Träger der Sozialhilfe nur erhoben werden, wenn

1.

die Leistung der Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Träger der Sozialhilfe erst später vom Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen aus der Sozialversicherung Kenntnis erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt wird und

2.

der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.

(3) Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen, für die eine Geldleistung aus der Sozialversicherung fällig geworden ist, wenn der Träger der Sozialhilfe nach einer gemäß Abs. 2 Z 1 erstatteten Anzeige vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist.

In Kraft seit 01.01.1980 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 322 ASVG Verpflegskosten in den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger.§ 322a ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für den Aufwand für Anstaltspflege§ 322b ASVG Belastungsausgleich der Krankenversicherungsträger für die zusätzlichen Aufwände aus der Einführung der Obergrenze bei Rezeptgebühren§ 323 ASVG Pflichten der Träger der Sozialhilfe§ 324 ASVG Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe§ 325 ASVG Ersatzleistungen aus der Krankenversicherung§ 326 ASVG Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung.§ 327 ASVG Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung.§ 328 ASVG Abgeltung des Ersatzanspruches bei Krankenbehandlung.§ 329 ASVG Abzug von den Geldleistungen der Sozialversicherung.§ 330 ASVG Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches.§ 330a ASVG Verbot des Pflegeregresses§ 330b ASVG Bereitstellung von Mitteln zur Abschaffung des Pflegeregresses§ 331 ASVG Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung und des Übergangsgeldes aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung§ 332 ASVG Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versicherungsträger.§ 333 ASVG Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten).§ 334 ASVG Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung.§ 335 ASVG Schadenersatzpflicht und Haftung bei juristischen Personen.§ 336 ASVG Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger.§ 337 ASVG Verjährung der Ersatzansprüche.§ 338 ASVG Regelung durch Verträge.
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 329 ASVG
§ 330a ASVG