Der Knappschaftssold beträgt monatlich 80,30 € (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Der Knappschaftssold beträgt monatlich 80,30 € Anmerkung 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
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