§ 283 ASVG Knappschaftssold, Ausmaß

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der Knappschaftssold beträgt monatlich 104,4980,30 (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 105,33 €) . An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

Der Knappschaftssold beträgt monatlich 104,4980,30 (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 105,33 €) . An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

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