§ 283 ASVG Knappschaftssold, Ausmaß

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 283.Paragraph 283,

Der Knappschaftssold beträgt monatlich 104,4980,30 (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Der Knappschaftssold beträgt monatlich 104,4980,30 Anmerkung 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016
§ 283.Paragraph 283,

Der Knappschaftssold beträgt monatlich 104,4980,30 (Anm. 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Der Knappschaftssold beträgt monatlich 104,4980,30 Anmerkung 1). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.

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