§ 280 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Als invalid gilt der Versicherte, der die im § 255 angeführten Voraussetzungen erfüllt.

In Kraft seit 01.07.1993 bis 31.12.9999
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