Anspruch auf Hinterbliebenenrenten besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260. Anspruch auf Hinterbliebenenrenten besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Paragraphen 257 bis 260.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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