§ 282 ASVG Hinterbliebenenpensionen.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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