Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsDie Knappschaftspension besteht aus den in den §§ 261 Abs. 1 und 284 Z 1 angeführten Bestandteilen.Die Knappschaftspension besteht aus den in den Paragraphen 261, Absatz eins und 284 Ziffer eins, angeführten Bestandteilen.
(2)Absatz 2Die Höhe des Prozentsatzes des Steigerungsbetrages ist die Summe der erworbenen Steigerungspunkte, wobei für jeden Versicherungsmonat ein Zehntel eines Steigerungspunktes gebührt.
(3)Absatz 3Bei Inanspruchnahme der Knappschaftspension vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist jeder Monat ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Abs. 2 einem Versicherungsmonat mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß die Summe der Steigerungspunkte 28 nicht übersteigen darf. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 50. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.Bei Inanspruchnahme der Knappschaftspension vor Vollendung des 50. Lebensjahres ist jeder Monat ab dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) bis zum Monatsersten nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei der Berechnung der Steigerungspunkte gemäß Absatz 2, einem Versicherungsmonat mit der Maßgabe gleichzuhalten, daß die Summe der Steigerungspunkte 28 nicht übersteigen darf. Fällt der Zeitpunkt der Vollendung des 50. Lebensjahres selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.
(4)Absatz 4Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß § 235 Abs. 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages und des besonderen Steigerungsbetrages sind nur Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung und Beitragsmonate aus der Angestelltenversicherung gemäß Paragraph 235, Absatz 2 bis zum Höchstausmaß von 280 Versicherungsmonaten zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (§ 236 Abs. 6) 0,15% der Bemessungsgrundlage. § 284 Z 1 zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.Als monatlicher Leistungszuschlag gebühren für je zwölf Monate wesentlich bergmännischer Tätigkeit oder ihr gleichgestellter Tätigkeit (Paragraph 236, Absatz 6,) 0,15% der Bemessungsgrundlage. Paragraph 284, Ziffer eins, zweiter Satz ist hiebei anzuwenden.
In Kraft seit 18.04.2001 bis 31.12.9999
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