Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAnspruch auf Knappschaftsvollpension hat der (die) Versicherte, wenn
1.Ziffer eins die Invalidität (§ 280) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt, die Invalidität (Paragraph 280,) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2.Ziffer 2kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 276e besteht,kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des Paragraph 276 e, besteht,
3.Ziffer 3die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) unddie Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
4.Ziffer 4er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Knappschaftsalterspension nach diesem Bundesgesetz erfüllt hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(3)Absatz 3§ 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 254, Absatz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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