Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAnspruch auf Knappschaftspension hat der (die) Versicherte, wenn
1.Ziffer einsdie Dienstunfähigkeit (§ 278) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde unddie Dienstunfähigkeit (Paragraph 278,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde und
2.Ziffer 2die Wartezeit erfüllt ist (§ 236).die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,).
(2)Absatz 2§ 254 Abs. 3 und § 256 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.Paragraph 254, Absatz 3 und Paragraph 256, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; § 100 Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.Der Anspruch auf Knappschaftspension ruht ab dem Tag des Anfalles einer Knappschaftsvoll- oder Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG oder nach dem BSVG, für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten Anspruches auf eine solche Leistung. Er fällt mit dem Anfall der Alterspension weg; Paragraph 100, Absatz 2, letzter Satz ist entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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