Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit (§ 281 Abs. 3), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 1 204,70 € (Anm. 1), insgesamt jedoch höchstens das 10fache dieses Betrages. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit (Paragraph 281, Absatz 3,), während dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder hätte bezogen werden können, 1 204,70 € Anmerkung 1), insgesamt jedoch höchstens das 10fache dieses Betrages. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
(2)Absatz 2Auf das Bergmannstreuegeld kann dem Versicherten vor dessen Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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