§ 284c ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches - JUSLINE Österreich
§ 284c ASVG Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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