Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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