Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollrente werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt § 262 entsprechend. Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollrente werden Kinderzuschüsse gewährt. Für sie gilt Paragraph 262, entsprechend.
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