§ 223 ASVG Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. 1.Ziffer einsbei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. 2.Ziffer 2bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
      1. a)Litera aim Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
      2. b)Litera bim Falle der Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder der Knappschaftsvollrente, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres Gatten gewährt wird (§§ 254 Abs. 2, 271 Abs. 2 und 279 Abs. 2), mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters;im Falle der Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder der Knappschaftsvollrente, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres Gatten gewährt wird (Paragraphen 254, Absatz 2,, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2,), mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters;
      (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)
    3. 3.Ziffer 3bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
  2. (2)Absatz 2Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.2010
  1. (1)Absatz einsDer Versicherungsfall gilt als eingetreten:
    1. 1.Ziffer einsbei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
    2. 2.Ziffer 2bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
      1. a)Litera aim Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
      2. b)Litera bim Falle der Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder der Knappschaftsvollrente, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres Gatten gewährt wird (§§ 254 Abs. 2, 271 Abs. 2 und 279 Abs. 2), mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters;im Falle der Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente oder der Knappschaftsvollrente, die der versicherten Ehegattin nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres und nach dem Tode ihres Gatten gewährt wird (Paragraphen 254, Absatz 2,, 271 Absatz 2 und 279 Absatz 2,), mit dem Tode des Ehegatten, wenn dieser nach Erreichung des Anfallsalters der Ehegattin liegt, sonst mit der Erreichung dieses Alters;
      (Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)
    3. 3.Ziffer 3bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1969,)
  2. (2)Absatz 2Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Absatz eins, Ziffer 3, ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.

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