Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 und Sozialrechtssachen nach § 65 anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist. Dieses Bundesgesetz ist auf Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50 und Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, anzuwenden, soweit nichts anderes angeordnet ist.
0 Kommentare zu § 1 ASGG