§ 59 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnzuwenden sind die Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsden Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;den Vergleichsversuch (Paragraph 433, ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
    2. 2.Ziffer 2den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz 2, ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach Paragraph 440, Absatz eins,ZPO;
    3. 3.Ziffer 3die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO);die Unzuständigkeitseinrede (Paragraph 441, ZPO);
    4. 4.Ziffer 4die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442,, 442a ZPO);
    5. 5.Ziffer 5die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können unddie Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (Paragraph 447, ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
    6. 6.Ziffer 6die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).die Besitzstörungsklagen (Paragraphen 454 bis 459 ZPO).
  2. (2)Absatz 2Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.

Stand vor dem 30.09.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2012
  1. (1)Absatz einsAnzuwenden sind die Bestimmungen über
    1. 1.Ziffer einsden Vergleichsversuch (§ 433 ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;den Vergleichsversuch (Paragraph 433, ZPO); ihn hat der Vorsitzende durchzuführen;
    2. 2.Ziffer 2den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs. 2 ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach § 440 Abs. 1den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz 2, ZPO) und die Beschränkung der vorbereitenden Tagsatzung nach Paragraph 440, Absatz eins,ZPO;
    3. 3.Ziffer 3die Unzuständigkeitseinrede (§ 441 ZPO);die Unzuständigkeitseinrede (Paragraph 441, ZPO);
    4. 4.Ziffer 4die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (§§ 442, 442a ZPO);die Versäumungsurteile und die Widersprüche gegen diese (Paragraphen 442,, 442a ZPO);
    5. 5.Ziffer 5die Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (§ 447 ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können unddie Belehrung über den Vertretungszwang in Rechsmittelverfahren (Paragraph 447, ZPO) mit der Maßgabe, daß sich die Parteien im Verfahren vor der zweiten Instanz außer eines Rechtsanwaltes auch einer anderen qualifizierten Person bedienen können und
    6. 6.Ziffer 6die Besitzstörungsklagen (§§ 454 bis 459 ZPO).die Besitzstörungsklagen (Paragraphen 454 bis 459 ZPO).
  2. (2)Absatz 2Bezirksgerichte, in deren Sprengel ein Landesgericht seinen Sitz hat oder für deren Sprengel es als Arbeits- und Sozialgericht Gerichtstage abhält, haben nur nach Belehrung der Partei über diesen Umstand und auf Grund eines dennoch von ihr gestellten Antrags Ladungen zum Vergleichsversuch vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten