Entscheidungsgründe: ad 1. Am 29. 8. 2008 wurde - nach Erhebung der Revision und der Revisionsbeantwortung - über das Vermögen der vormaligen Beklagten der Konkurs eröffnet (11 S 94/08x, LG Wiener Neustadt). Der bisherige Ausgleichsverwalter Rechtsanwalt Dr. Michael Lentsch wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit den am 22. 12. 2008 und 22. 1. 2009 eingebrachten Anträgen beantragten die Kläger die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens. Die Klageforderungen seien im Konkurs ange... mehr lesen...
Norm: ASGG §58aKO §110 Abs1
Rechtssatz: Um einen Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 58a ASGG geltend zu machen, ist die Forderung (hier: der Gewerkschaft) auf Aufwandersatz im Konkurs über das Vermögen des Beklagten anzumelden, im Falle der Bestreitung ist die Feststellung einer entsprechenden Konkursforderung im Prüfungsprozess zu beantragen. Die Klägerin selbst kann diese nicht ihr selbst zustehende Forderung nicht anmelden. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vor Eingehen in die Sache ist aufzugreifen, dass über das Vermögen der Beklagten am 2. 8. 2001 - und damit nach Erhebung der Revision - zu 44 S 184/01g des Handelsgerichtes Wien der Konkurs eröffnet wurde. Die Klägerin hat ihre Forderung im Konkurs angemeldet; die Forderung wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 19. 10. 2001 bestritten. Mit Schriftsatz vom 13. 12. 2001 beantragte die Klägerin die Fortsetzung des durch die Konkurseröffnung unterbr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger machte gegen seine ehemalige Dienstgeberin, die spätere Gemeinschuldnerin, Ansprüche auf rückständigen Lohn und anteilige Sonderzahlungen geltend. Mit rechtskräftigem Zahlungsbefehl vom 15. 10. 1998 wurde die spätere Gemeinschuldnerin verpflichtet, zu einem dem Kläger den Nettobetrag von S 25.180,-- samt 8,5 % Zinsen seit 1. 7. 1998 zu bezahlen und S 990,-- an Prozesskosten zu ersetzen und zum anderen der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vo... mehr lesen...
Norm: ASGG §58aAufwandersatzG §1IESG §1 Abs2 Z4
Rechtssatz: Der pauschalierte Aufwandersatz der gesetzlichen Interessenvertretung bzw der freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung (§ 1 AufwandersatzG) ist nicht durch das IESG gesichert. Entscheidungstexte 8 ObS 107/01w Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 107/01w Veröff: SZ 74/193 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei hatten die Arbeiter in einer Betriebsversammlung vom 30. 1. 1998, in welcher sie über die unausweichlich bevorstehende Konkursantragstellung informiert worden waren, auf Grund des fristlosen Verstreichens einer bereits gesetzten Nachfrist zur Bezahlung ausständiger Gehälter den Austritt erklärt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 3. 2. 1998, 20 S 75/98z-3, wurde über Antrag der Beklag... mehr lesen...
Norm: ASGG §58a
Rechtssatz: Mit dem pauschalierten Aufwandersatz sind auch die einem Vertreter der Gewerkschaft aufgelaufenen Fahrtkosten abgegolten. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Kostenersatzanspruch der Partei kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Gesetzeslücke nicht erkennbar ist. Aus der Verwendung des Begriffes "Aufwandersatz" kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geschlossen werden, daß der Gesetzgeber mit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 24. 4. 1943 geborene Kläger ist beim beklagten Versicherungsunternehmen seit 1. 10. 1974 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen Außendienst (KVA) Anwendung. Der Kläger bezieht ein monatliches Fixum von S 5.200,-, verdient aber durch Provisionen insgesamt S 30.000,- bis S 33.000,- netto im Monatsdurchschnitt. Seit 1988 ist er Mitglied des Betriebsrates. E... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der in Köflach wohnhafte Kläger war als Techniker für die Maschinenwartung bei der Beklagten beschäftigt. Im handschriftlich abgefaßten und unterfertigten Arbeitsvertrag ist unter anderem festgehalten, daß die Fahrtkosten des Klägers im Ausmaß von S 2.000,-- monatlich netto ersetzt und Fahrtkostenverteuerungen auf der Basis des GKB-Preises jährlich angeglichen werden. Geringfügige Veränderungen nach oben oder unten (5 %) sollten dabei unberü... mehr lesen...
Norm: ASGG §58a
Rechtssatz: Aliquotierung des pauschalen Aufwandersatzes, wenn verschiedene Verfahrensabschnitte von verschiedenen Vertretern (Interessenvertretung, Rechtsanwalt) verzichtet werden. Entscheidungstexte 8 Ra 273/97x Entscheidungstext OLG Graz 25.03.1998 8 Ra 273/97x European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:O... mehr lesen...
Norm: ASGG §58a
Rechtssatz: Zusätzlich zum pauschalierten Aufwandersatz sind nicht auch noch "Porto, Telefongebühren, Kopien" zu ersetzen. Entscheidungstexte 8 ObA 2019/96m Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 2019/96m 9 ObA 25/00t Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 25/00t Vgl auch; Beisatz: Ebenso nicht Fahrtkosten. (T1)... mehr lesen...
Norm: ASGG §58a
Rechtssatz: Zum Aufwandersatz für mehrere von einem Vertreter vertretene Parteien. Entscheidungstexte 8 ObA 264/94 Entscheidungstext OGH 16.06.1994 8 ObA 264/94 Veröff: SZ 67/108 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085753 Dokumentnummer JJR_19940616_OGH0002_008OBA0... mehr lesen...