(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
(5)Absatz 5Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß Paragraph 21, Absatz 6, sowie gemäß Paragraph 22 c, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5 und Absatz 6, des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten des Paragraph 82 a, dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.
(6)Absatz 6Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß Paragraph 78 b, Absatz 2, Ziffer eins, verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß Paragraph 78 b, Absatz eins, Ziffer 2, ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß Paragraph 78 b, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 78 b, Absatz 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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