(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
(3)Absatz 3§ 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Abs. 1 Z 6 in Kraft.Paragraph 71, Absatz 2, tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 6, in Kraft.
(4)Absatz 4Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
1.Ziffer eins§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,Paragraph 48, Absatz 5, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 60, Arbeitsvorgänge regelt,
2.Ziffer 2§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,Paragraph 49, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 7, zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Absatz 5, Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,
3.Ziffer 3§ 20 Abs. 5 vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Verkaufsstände regelt,Paragraph 20, Absatz 5, vierter Satz AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 61, Verkaufsstände regelt,
4.Ziffer 4§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,Paragraph 62, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 64, die Handhabung von Lasten regelt,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
6.Ziffer 6§ 16 Abs. 1 AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,Paragraph 16, Absatz eins, AAV mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Paragraph 66, Absatz 2, näher durchführt,
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
8.Ziffer 8§ 73 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.Paragraph 73, AAV mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, der zweite Satz entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des Paragraph 71, Absatz eins, die Arbeitskleidung regelt.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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