Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsZum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die
1.Ziffer einsdie Genehmigung von Ausnahmen von Bestimmungen zum Gegenstand haben, die mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten,
2.Ziffer 2die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 22c des Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Gegenstand haben.die Ermächtigung eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß Paragraph 22 c, des Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Gegenstand haben.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anhängigen Verfahren.Absatz eins, gilt sinngemäß für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz anhängigen Verfahren.
(3)Absatz 3Zu dem in § 131 Abs. 12 genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach § 56 Abs. 2 sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.Zu dem in Paragraph 131, Absatz 12, genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach Paragraph 56, Absatz 2, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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