§ 119 ASchG Druckluft- und Taucherarbeiten

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie §§ 3 und 4, § 5 erster Satz sowie §§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs. 1 bis 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, BGBl. Nr. 501/1973, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.Die Paragraphen 3 und 4, Paragraph 5, erster Satz sowie Paragraphen 6 bis 15, Paragraphen 17 bis 20, Paragraph 21, Absatz eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, bis 10, Paragraphen 24 bis 30, Paragraph 31, Absatz eins, bis 5 und Absatz 9,, Paragraph 32, Absatz eins,, 3, 4 und 5, Paragraphen 33 bis 44 sowie Paragraphen 46 bis 50a der Druckluft- und Taucherarbeitenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1973,, gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die solche Arbeiten regelt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.Die in Absatz eins, angeführten Bestimmungen der Verordnung gelten für die diesem Bundesgesetz unterliegende Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Arbeiten in Druckluft im Zuge von Bauarbeiten aller Art sowie mit Taucherarbeiten.
  3. (3)Absatz 3Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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