(1) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 74 mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Abs. 2 der erste Satz entfällt, 75, 76 Abs. 6 und 8 sowie § 81 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 8 AAV als Bundesgesetz. § 81 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz lautet: „In Räumen, in denen giftige oder ätzende Arbeitsstoffe verwendet werden,“
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2014)
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
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