§ 109 ASchG Arbeitsmittel

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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