§ 117 ASchG Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsBis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Arbeitsstättenbewilligung gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 116/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Arbeitsstättenbewilligung gilt für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsstätten Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung über die Betriebsbewilligung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976,, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.
  2. (2)Absatz 2Die in § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nichtDie in Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976, angeführten Arbeitsstätten dürfen nur auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 92, Absatz eins bis 3 errichtet und betrieben werden; dies gilt nicht
    1. 1.Ziffer einssofern § 93 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,sofern Paragraph 93, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommt,
    2. 2.Ziffer 2für Arbeitsstätten, die bereits am 1. Jänner 1973 betrieben wurden.
    Für die Änderung dieser Arbeitsstätten ist eine Bewilligung gemäß § 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes erforderlich.Für die Änderung dieser Arbeitsstätten ist eine Bewilligung gemäß Paragraph 92, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes erforderlich.
  3. (3)Absatz 3Die gemäß § 27 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) erteilten Bewilligungen gelten als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des § 92 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes. Für die Änderung von Arbeitsstätten, die gemäß § 27 Abs. 1 ANSchG bewilligt wurden, gilt § 92 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.Die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) erteilten Bewilligungen gelten als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes. Für die Änderung von Arbeitsstätten, die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ANSchG bewilligt wurden, gilt Paragraph 92, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.
  4. (4)Absatz 4Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so ist in dieser Verordnung festzulegen, ob oder wie lange die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden dürfen und innerhalb welcher Frist ab Inkrafttreten der Verordnung ein allenfalls erforderlicher Bewilligungsantrag eingebracht werden muss.Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976, keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so ist in dieser Verordnung festzulegen, ob oder wie lange die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden dürfen und innerhalb welcher Frist ab Inkrafttreten der Verordnung ein allenfalls erforderlicher Bewilligungsantrag eingebracht werden muss.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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