§ 116 ASchG

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2015 bis 31.12.9999

(1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

(3) (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001BGBl. I Nr. 60/2015)

(4) (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.

Stand vor dem 31.05.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2015

(1) § 74 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte in Kraft.

(2) § 75 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über sicherheitstechnische Zentren in Kraft.

(3) (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001BGBl. I Nr. 60/2015)

(4) (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

(5) Bescheide gemäß § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit 1. Jänner 1995 gegenstandslos. Bescheide gemäß § 21 Abs. 6 sowie gemäß § 22c Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 und Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes werden mit Inkrafttreten des § 82a dieses Bundesgesetzes gegenstandslos.

(6) Arbeitgeber, die über Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte gemäß § 78b Abs. 2 Z 1 verfügen, dürfen das Unternehmermodell gemäß § 78b Abs. 1 Z 2 ohne Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung gemäß § 78b Abs. 2 Z 2 oder § 78b Abs. 4 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten