§ 106 ASchG Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsFür Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)

  2. (3)Absatz 3Die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) gelten bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, als Bundesgesetz:
    1. 1.Ziffer einsFür Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4 zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.Für Fußböden in Betriebsräumen gilt Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen Paragraph 14, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.
    2. 2.Ziffer 2Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“ entfällt, und § 26 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass im ersten Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“ entfällt.Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten Paragraph 22, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“ entfällt, und Paragraph 26, Absatz 10, mit der Maßgabe, dass im ersten Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“ entfällt.
    3. 3.Ziffer 3Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt § 18 Abs. 6 erster Satz.Für Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen gilt Paragraph 18, Absatz 6, erster Satz.
    4. 4.Ziffer 4Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt § 64 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 6 sowie Abs. 8 zweiter und dritter Satz.Für Lagerungen in Arbeitsstätten gilt Paragraph 64, Absatz eins, dritter Satz, Absatz 4, zweiter Satz, Absatz 5, zweiter und dritter Satz, Absatz 6, sowie Absatz 8, zweiter und dritter Satz.

    (Anm.: Abs. 4 bis 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Absatz 4 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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