§ 118 ASchG Bauarbeiten

ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
§ 118.Paragraph 118,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)

  1. (3)Absatz 3Die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:Die Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1994,, (BauV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Für die Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung ist dieses Bundesgesetz maßgeblich:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2012)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,)
    1. 4.Ziffer 4Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.Die Paragraphen 158, Absatz eins und 2 sowie 160 BauV entfallen.
  2. (4)Absatz 4Die nachstehend angeführten Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Baustellen:
    1. 1.Ziffer eins§ 107 betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,Paragraph 107, betreffend den Brandschutz und die Erste Hilfe,
    2. 2.Ziffer 2§ 109 Abs. 2 betreffend Arbeitsmittel,Paragraph 109, Absatz 2, betreffend Arbeitsmittel,
    3. 3.Ziffer 3§ 114 Abs. 4 betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.Paragraph 114, Absatz 4, betreffend Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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