Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsMit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG überMit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des Paragraph 146, FinStrG über
2.Ziffer 2Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wennFinanzvergehen nach Paragraph 8, Absatz eins und 3, wenn
a)Litera aExemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oderExemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
b)Litera bExemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,Exemplare einer dem Geltungsbereich der Artikel 3, Absatz 3, (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
(2)Absatz 2Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Absatz eins und andere Finanzvergehen gemäß Paragraph 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des Paragraph 146, FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß Paragraph 146, FinStrG erkannt werden. Das im Paragraph 146, Absatz eins, FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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