§ 9 ArtHG 2009

ArtHG 2009 - Artenhandelsgesetz 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über

1.

Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und

2.

Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn

a)

Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder

b)

Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,

erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.

(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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