Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden ArtWer Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
1.Ziffer einsohne die nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oderohne die nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung oder
2.Ziffer 2entgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Art. 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftragentgegen einem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den Artikel 4 bis 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassenen behördlichen Auftrag
einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und Abs. 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden ArtEbenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) und Absatz 2, (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art
1.Ziffer einskauft, zu kaufen anbietet oder sonst erwirbt,
2.Ziffer 2zur Schau stellt, vorrätig hält, befördert oder sonst verwendet oder
3.Ziffer 3verkauft oder zu verkaufen anbietet.
(3)Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lebende Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) unterliegenden Art befördert.Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 lebende Exemplare einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) unterliegenden Art befördert.
(4)Absatz 4Wer eine Straftat nach Abs. 1 bis 3 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest wegen zwei solcher Taten rechtskräftig verurteilt wurde und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Wer eine Straftat nach Absatz eins bis 3 begeht, innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Tat zumindest wegen zwei solcher Taten rechtskräftig verurteilt wurde und in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(5)Absatz 5Wer eine der in Abs. 1 bis 3 bezeichneten Handlungen grob fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer eine der in Absatz eins bis 3 bezeichneten Handlungen grob fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(6)Absatz 6Keine gerichtliche Strafbarkeit nach Abs. 1 bis 5 besteht in jenen Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben; diese Fälle sind nach Maßgabe des § 8 als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Unerheblichkeit der Menge der Exemplare und der Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art näher festzulegen.Keine gerichtliche Strafbarkeit nach Absatz eins bis 5 besteht in jenen Fällen, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und eine unerhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art haben; diese Fälle sind nach Maßgabe des Paragraph 8, als verwaltungsbehördliche Finanzvergehen strafbar. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die Unerheblichkeit der Menge der Exemplare und der Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art näher festzulegen.
(7)Absatz 7Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach § 11 zu übergeben.Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind einzuziehen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung des weiteren Verfahrens nach Paragraph 11, zu übergeben.
(8)Absatz 8Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Straftat nach Abs. 1 bis 5 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist § 196 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sinngemäß anzuwenden.Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Straftat nach Absatz eins bis 5 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist Paragraph 196, des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sinngemäß anzuwenden.
(9)Absatz 9Das Hauptverfahren wegen der in Abs. 4 genannten Straftaten obliegt dem Landesgericht (§ 31 Abs. 4 Z 3 StPO).Das Hauptverfahren wegen der in Absatz 4, genannten Straftaten obliegt dem Landesgericht (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 3, StPO).
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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