Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2025
(1)Absatz einsWer vorsätzlich
1.Ziffer einsein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt oderein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Artikel 4,, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt oder
2.Ziffer 2durch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Art. 4, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oderdurch unrichtige oder unvollständige Angaben eine nach diesem Bundesgesetz oder nach den Artikel 4,, 5, 7, 8, 9, 10 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche Genehmigung oder Bescheinigung erschleicht oder das Vorliegen der Genehmigungsfreiheit vortäuscht oder
3.Ziffer 3gegen Art. 6 Abs. 3, gegen die Art. 8 oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen § 3 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verstößt odergegen Artikel 6, Absatz 3,, gegen die Artikel 8, oder 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder gegen Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
4.Ziffer 4gegen eine Verordnung gemäß § 2 oder § 5 dieses Bundesgesetzes verstößt odergegen eine Verordnung gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verstößt oder
5.Ziffer 5gegen die in der Durchführungsverordnung erlassenen Kennzeichnungsvorschriften oder gegen den Zulassungsbescheid verstößt oder
6.Ziffer 6gegen das Bundesgesetz gemäß § 15 Abs. 3 verstößt,gegen das Bundesgesetz gemäß Paragraph 15, Absatz 3, verstößt,
begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis 40 000 Euro, zu bestrafen.begeht ein Finanzvergehen und ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis 40 000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer ein Finanzvergehen nach Abs. 1 begeht und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen hat sowie in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro, zu bestrafen.Wer ein Finanzvergehen nach Absatz eins, begeht und innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Tat zumindest zwei solcher Finanzvergehen begangen hat sowie in der Absicht gehandelt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro, sofern jedoch ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro, zu bestrafen.
(3)Absatz 3Wer eine der in Abs. 1 genannten strafbaren Handlungen grob fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.Wer eine der in Absatz eins, genannten strafbaren Handlungen grob fahrlässig begeht, ist von der Finanzstrafbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, sofern ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3, Absatz eins, (Anhang A) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen ist, jedoch mit Geldstrafe bis 20 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß § 41 FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.Die Bestimmungen über Strafverschärfung bei Rückfall gemäß Paragraph 41, FinStrG sind auf die Finanzvergehen nach Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Rückfall nur auf diese Tatbestände bezieht.
(5)Absatz 5Eine Finanzordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich
1.Ziffer einsgegen § 4 verstößt odergegen Paragraph 4, verstößt oder
2.Ziffer 2wer entgegen den Bestimmungen der Durchführungsverordnung abgelaufene, nicht genutzte oder nicht mehr gültige Genehmigungen oder Bescheinigungen nicht unverzüglich zurücksendet.
Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 Euro geahndet.
(6)Absatz 6Der Täter ist gemäß Abs. 1 bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Der Täter ist gemäß Absatz eins bis 3 nicht zu bestrafen, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder sonst nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7)Absatz 7Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Abs. 1 und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.Neben den in Absatz eins und 2 genannten Strafen ist auf Verfall nach Maßgabe des Paragraph 17, FinStrG zu erkennen, wobei ausschließlich die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen dem Verfall unterliegen. Auf Verfall ist auch dann zu erkennen, wenn Absatz eins und 2 bloß deshalb unanwendbar sind, weil die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
(8)Absatz 8Die Anwendung des § 25 FinStrG ist ausgeschlossen.Die Anwendung des Paragraph 25, FinStrG ist ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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