Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsVollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Vollzugsbehörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und des Artikel 13, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2)Absatz 2Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sind beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung der Formulare gemäß der Durchführungsverordnung einzubringen.
(3)Absatz 3Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.Als wissenschaftliche Behörde im Sinne des Art. römisch IX des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist die nach den landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommende Einrichtung anzusehen.
(4)Absatz 4Die Überwachung der Einhaltung der in § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des § 6 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.Die Überwachung der Einhaltung der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes und die Ermittlung bei Verstößen sind unbeschadet des Paragraph 6, Absatz eins, Zollrechts-Durchführungsgesetzes Aufgaben der Zollverwaltung, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4In den Fällen des Absatz 4,
1.Ziffer einsfindet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den § 1 Z 1 und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,findet die Zollaufsicht nach Maßgabe des Abschnittes C des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, Anwendung, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Paragraph eins, Ziffer eins und 2 genannten Vorschriften nicht besondere Regelungen getroffen werden,
2.Ziffer 2unterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß § 17 ZollR-DG undunterliegen die Exemplare der zollamtlichen Überwachung gemäß Paragraph 17, ZollR-DG und
3.Ziffer 3haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG) anzuwenden.haben das Zollamt Österreich und die Zollorgane das Zollrecht (Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG) anzuwenden.
(6)Absatz 6Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in § 8 genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens für die in Paragraph 8, genannten Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten ist das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde zuständig.
(7)Absatz 7Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß § 25 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit dies zur Vollziehung im Rahmen dieses Gesetzes notwendig ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden die gemäß Paragraph 25, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, vorliegenden Meldungen über die Haltung von Wildtieren, die besondere Ansprüche an die Haltung stellen, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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