§ 4 ArtHG 2009

ArtHG 2009 - Artenhandelsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Exemplare, die von der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder von diesem Bundesgesetz erfasst sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der für die Abfertigung lebender Exemplare zuständigen Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mindestens 18 Stunden vorher mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 ArtHG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ArtHG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 ArtHG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 ArtHG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 ArtHG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ArtHG 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 ArtHG 2009
§ 5 ArtHG 2009